Beitragsordnung
Der DSV wird wie jeder Verein durch die Beiträge seiner Mitglieder getragen, die in finanziellen Beiträgen und durch freiwilliges ehrenamtliches Engagement erbracht werden. Die finanziellen Beiträge sind dabei so kalkuliert, dass damit die Kosten getragen werden, da der DSV als gemeinnütziger Verein keine Gewinnerzielungsabsicht haben darf.
Monatliche Grundbeiträge
Ein Wechsel der Beitragsgruppe muss vom Mitglied in der Geschäftsstelle angemeldet werden.
Erwachsene
Kinder bis 18 Jahre
Bildung und Teilhabe
Azubi/Student/Rentner
Familien
Ehepaare
Geschwister
Passive
Ein Wechsel der Beitragsgruppe muss vom Mitglied in der Geschäftsstelle angemeldet werden.
Aufnahmegebühr
Als Aufnahmegebühr wird ein zusätzlicher Monatsgrundbeitrag erhoben.
Investitionsumlage 2. Kunstrasen
Für jedes Mitglied der Fußballsparte wird eine monatliche Investitionsumlage erhoben.
Monatliche Spartenbeiträge
Zusatzbeitrag für 2./3./... Sparte - je
Badminton
Floorball
Fußball Erwachsene
Fußball Jugend
JuJutsu
Karate
Kinder Geräteturnen
Kindersport
Kinderyoga
Rehasport / Lungen sport - je
Orientalischer Tanz
Yoga
Bauch Beine Po "Plus"
Bodystyling
Pilates
Intervalltraining
Funktionales Training
Gesund und Fit
Nordic Walking mit Qigong
Tischtennis (TTG HH-Nord) Kinder
Tischtennis (TTG HH-Nord) ermäßigt
Tischtennis (TTG HH-Nord) Erwachsene
Spartenwechsel und / oder die Teilnahme an zusätzlichen Sparten und Kursen müssen vom Mitglied in der Geschäftsstelle angemeldet werden.
Sonstige Beiträge
Fußball Passgebühr - einmalig
JuJutsu Jahresichtmarke - jährlich
Karate Jahressichtmarke - jährlich
Nordic Walking 10er Karte Nichtmitglieder
Das Wesen der Beiträge
Der Großteil der Arbeit im DSV (inkl. die des Vorstandes) wird durch ehrenamtliche Beiträge erbracht, und als gemeinnütziger Sportverein darf der DSV die Sportinfrastruktur der Stadt Hamburg (wie Schulsporthallen oder die Plätze am Puckaffer Weg) unentgeltlich nutzen. Zudem sind gemeinnützige Vereine seitens des Gesetzgebers steuerlich privilegiert, müssen keine Einkommenssteuer zahlen und dürfen Spendenbescheinigungen ausstellen, die von den Spendern von der Steuer abgesetzt werden können. Aus all diesen Gründen sind die Beiträge in Relation zu vergleichbaren kommerziellen Angeboten entsprechend niedrig.
Im Gegenzug zu dieser privilegierten Behandlung erwartet der Gesetzgeber, dass die anfallenden Kosten von der Mitgliedergemeinschaft getragen werden. Da diese unabhängig von der Teilnahme oder Nicht-Teilnahme am Sport anfallen, erwartet der Gesetzgeber, dass dazu alle Mitglieder im Rahmen der Satzung im Sinne des Vereinszwecks - also der Förderung des Sports - beitragen. Die Beitragspflicht ergibt sich im vom Gesetzgeber gewollten Sinne allein aus der Mitgliedschaft, und die Beiträge sind gerade kein Entgelt für bestimmte Leistungen des Vereins. Einmal nach der Satzung geschuldete und gezahlte Beiträge an einen gemeinnützigen Verein können daher vom Mitglied weder zurückgefordert noch seitens des Vereines rückerstattet werden, da dies gemeinnützigkeitsschädlich wäre.